Allgemeine Mietbedingungen
1. Vermietung
Das Vereinsheim des Ski-Club Viernheim, nachstehend Skistadl genannt, kann Vereinen, Organisationen, Jahrgängen, Firmen, Vereinsmitgliedern und Privatpersonen, städtischen und anderen Institutionen und Verbänden für kulturelle, gesellige oder sportliche Veranstaltungen überlassen werden. Sportliche Veranstaltungen sind nur eingeschränkt durchführbar.
Die Nutzung des Skistadls für nicht-private, kommerzielle und öffentliche Veranstaltungen, sowie die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen, Anlagen, Inventar und Gerätschaften sind nur in Ausnahmefällen möglich.
Veranstaltungen für die öffentlich Werbung gemacht wird oder bei denen Eintritt, Geld für Getränke etc. verlangt wird, sind kommerziellen Veranstaltungen gleichzusetzen! Sie sind anzuzeigen und müssen vom Vorstand genehmigt werden. Bei größeren Teilnehmerzahlen als 120 Personen, muss der Vorstand seine Zustimmung zur Vermietung erteilen. Daher ist es notwendig, dass im Vertrag das Feld für die maximale Personenanzahl ausgefüllt ist.
Den reduzierten Mietpreis können Vereinsmitglieder nur für eigene, persönliche Anlässe/Feste erhalten. Wird der Skistadl von einer Gruppe angemietet bei der Mitglieder und Nichtmitglieder die Veranstalter sind, so wird der höhere Mietpreis für Nichtmitglieder fällig.
Das Mindestalter des Nutzers bei Vermietungen muss 21 Jahre betragen. Mietverträge für Veranstaltungen von Personen unter 21 Jahren müssen von einem Elternteil mithaftend unterschrieben werden. An unter 21 jährige wird nur vermietet, wenn die Eltern die Veranstaltung ständig beaufsichtigen.
2. Mietvorrecht
Generell wird den Veranstaltungen des Ski-Clubs und dem Mietwunsch von Vereinsmitgliedern bis ein Jahr vor der Veranstaltung der Vorzug gegeben. Daher können Nichtmitglieder frühestens ein Jahr vor dem Termin ein Mietgesuch stellen und sich in der Liste vormerken lassen (Vereinsmitglieder unterliegen nicht dieser Beschränkung).
Den Mietvertrag mit der Zahlungsaufforderung erhalten Mitglieder und Nichtmitglieder 4 bis 6 Monate vor der Veranstaltung.
Eigene Veranstaltungen des Ski-Clubs haben Vorrang. So ist z.B. das Vorhandensein des Zeltes oder die Dekoration und der Bühnenaufbau an Weihnachten fester Bestandteil des Skistadls und dürfen nicht entfernt werden.
3. Mietvertrag
Für die Nutzung des Skistadls ist ein Mietvertrag abzuschließen und ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der im Ski-Club aktuell (Vereinszeitschrift des Ski-Club Viernheim) und auf der Homepage abgedruckten Gebührenordnung.
4. Mietdauer
Die Mietzeit dauert in der Regel von 12.00 Uhr des Miettages bis 12.00 Uhr mittags des darauf folgenden Tages.
Bei mehreren Veranstaltungen in Folge können sich gewisse Überschneidungen ergeben, die eine geringfügige Änderung der Mietzeitpunkte ergeben könnten. In einem solchen Falle stimmen sich Vermieter und Mieter miteinander ab.
5. Übergabe, Abnahme und Kaution
Bei der Übergabe an den Mieter und bei der Rückgabe an den Vermieter ist ein Beauftragter des SCV anwesend, der die ordnungsgemäße Übergabe an den Mieter und die Rückgabe durch den Mieter protokolliert.
Bei der Übergabe ist eine Kaution (Haftungssumme) in Höhe von 500,- € in Bar beim Beauftragten des SCV zu hinterlegen.
Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, mit Abnahme und Rückgabe des Schlüssels, erfolgt in der Regel eine halbe Stunde vor Ablauf des Vertrages. Bei Beanstandungen durch die abnehmende Person wird die gezahlte Kaution anteilmäßig einbehalten. Reicht die gesamte Kaution nicht aus, wird der darüber hinausgehende Betrag ebenfalls geltend gemacht.
6. Rücktritt
Bei einem Rücktritt ist die volle Miete zu zahlen, falls es nicht gelingt, den Raum zum abgesagten Termin anderweitig zu vermieten. Der Vermieter hält sich bei höherer Gewalt (z.B. Wasserschaden, o.ä.), ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor.
7. Haftung für Schäden und Verlust
Der Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude und überlassenem Inventar (Einrichtung, Dekoration, Anlagen, Geräte) die durch Gäste (auch ungebetene), Besucher, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.
Zerbrochenes, beschädigtes oder abhanden gekommenes Geschirr und Besteck sind bei der Abnahme der Mietsache an den Vermieter zu bezahlen. Gleiches gilt für die Beschädigung und/oder Verlust anderer Einrichtungen oder Dekorationen. Sie sind entweder wieder zu beschaffen oder zu ersetzen.
Der Beauftragte des SCV übergibt die Mietsache dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand. Ein bis zum Miettermin nicht mehr zu behebender, bzw. während der Veranstaltung auftretender Defekt von Anlagen und Geräten (z.B. Spülmaschine) ist nicht auszuschließen, ein Anspruch auf Mietminderung besteht hieraus jedoch nicht. Die Mieterin / der Mieter überzeugt sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen, Dekorationen, Anlagen und Geräte.
Aufgrund der erhöhten Brandgefahr und Verschmutzung im Skistadl ist die Benutzung von Teelichtern ohne Gefäß und das Zubereiten von Speisen mit Rauchentwicklung (z.B. Gasgrill) außerhalb der Küche nicht erlaubt.
Bei Verlust des Schlüssels sind die Kosten für die komplette Erneuerung der Schließanlage zu tragen.
8. Reinigung / Personal
Ab 7.00 Uhr führt das Putzpersonal des Skiclubs aus hygienischen Gründen die kostenpflichtige Endreinigung durch.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Räumlichkeiten, wie Stube, Saal, Empore, Küche, Toiletten und der Außenbereich aufgeräumt und in einem besenreinen Zustand sein; d.h. auch sämtliche Tische und Stühle sind weggeräumt. Das Geschirr und die Gläser müssen gespült und weggeräumt sein.
9. Kücheneinrichtung / Geschirr / Besteck
Es soll ausschließlich Mehrweggeschirr benutzt werden. Plastikgeschirr und Besteck ist nicht erwünscht. Von Seiten des SCV wird lediglich Geschirr für max. 120 Personen vorgehalten. Um einer Vermischung vorzubeugen, ist bei größerem Bedarf komplett eigenes Geschirr mitzubringen. Das Geschirr des SCV wird dann weggeschlossen!
Für die Reinigung des Geschirrs steht eine gewerbliche Spülmaschinen zur Verfügung.
Die Teller sind vorzuspülen, bevor sie in die Spülmaschine geräumt werden. Das Besteck ist grundsätzlich von Hand zu spülen. Lieferanten von Buffets haben ihre Speisenwärmer, Platten und Behälter ungespült mitzunehmen!
Der Gasherd steht lediglich für das Erwärmen von Speisen zur Verfügung.
Die Hinweise auf den Geräten wie Geschirrspüler, Herd, Faßkühler, usw. sind zu beachten.
10. Müllbeseitigung
Der anfallende Abfall ist selbst zu entsorgen (Müllsäcke mitbringen). Einwerfen von Abfall in die Mülltonnen des Ski-Club ist strengstens untersagt. Glasabfall ist in die naheliegenden Glascontainer am Sportplatzeingang des Stadions zu entsorgen.
Für Polterabende ist zwingend ein Abfallcontainer auf dem Parkplatz vor dem Vereinsheim zu stellen. Das Poltern innerhalb des Ski-Club-Geländes ist nicht gestattet.
11. Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung einer Veranstaltung wird vom Nutzer selbst übernommen. Lediglich das Bier muß vom Ski-Club Viernheim abgenommen werden, da mit dem Lieferanten der Bierzapfanlage ein entsprechender Vertrag besteht. Der Literpreis Paulaner Faßbier (Pils und Weizen) beträgt 5,00 €. Die Zapfanlage besitzt ein Zählwerk, nach dem die Abrechnung litergenau erfolgt. Eigenes Bier darf auf keinen Fall mitgebracht werden. Verstößt ein Mieter gegen diese Bestimmung, kann der Vermieter sofort von seinem Hausrecht Gebrauch machen.
Alle anderen Getränke können vom Mieter selbst mitgebracht oder über den Skiclub bezogen werden. Siehe hierzu im Abschnitt Mietpreise die angebotenen "Getränkepreise"!
12. Jugendschutzgesetz / Sperrzeit
Für öffentliche Veranstaltungen mit Jugendlichen gelten alle Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Öffentliche Veranstaltungen für Erwachsene enden mit Beginn der Sperrzeit. Für geschlossene Veranstaltungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
13. Sicherheit
Die Räumlichkeiten sind gewissenhaft abzuschließen, alle Fenster und Türen sind zu verriegeln. Alle Lichter sind auszuschalten. Die Absperrventile an der Spülmaschine und am Gasherd sind zu schließen. Die Alarmanlage ist zu aktivieren. Kommt es zu einer Auslösung der Alarmanlage aufgrund nicht ordnungsgemäßem Abschließen der Räumlichkeiten, können Kosten bei einem Polizeieinsatz von 100 € entstehen, die dem Verursacher (Mieter) weiterverrechnet werden.
14. GEMA
Bei Musikaufführungen, Theatern, Kabarett, Autorenlesungen u.ä. Veranstaltungen muss der Mieter die GEMA, Postfach 2680, 65016 Wiesbaden, bzw. die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft für Autorenrechte in Kenntnis setzen und die anfallenden Gebühren entrichten.
15. Haftung
Eltern haften für ihre Kinder ! Das Besteigen der Kletterwand ist untersagt, für Unfälle durch Absturz haftet ausschließlich der Mieter. Auch in Bezug auf die beiden Regenwasserversickerungsteiche im Außenbereich, wird auf die Aufsichtspflicht und Haftung der Eltern hingewiesen. Gegebenenfalls sind die Teiche durch Zäune oder ähnlichem vom Mieter zu sichern. Unerwünscht ist wegen einer erhöhten Brandgefahr das Rauchen auf der Empore und der Aufenthalt von Kindern ohne Aufsichtsperson auf derselben, wegen einer eventuellen Absturzgefahr.
16. Hausrecht
Sollte sich eine Gesellschaft oder einzelne Personen beim Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Ski-Club sittenwidrig, gewalttätig, vandalistisch oder in anderer Weise nicht den üblichen Normen und Werten gemäß verhalten, kann der Vermieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und eine Veranstaltung vorzeitig beenden. Der Schutz einer geschlossenen Gesellschaft ist gegebenenfalls vom Mieter selbst zu besorgen.
17. Haftungsausschluss
Die Mieterin / der Mieter stellt den SCV von etwaigen Haftungsansprüchen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und sonstiger Dritter einer Veranstaltung für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietsache und deren Parkplätze, Zugängen, Räumen und Anlagen stehen. Die Mieterin / der Mieter verzichtet in diesem Zusammenhang auch auf eigene Haftpflichtansprüche und/oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem SCV und seinen gewählten Organen. Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche bezieht sich auch auf ein vom Vermieter geltend gemachtes Rücktrittsrecht (Hausrecht entsprechend Pkt. 16 dieser Bestimmungen).
18. Zugangsmöglichkeit zu Kontrollzwecken
Einem Mitglied des Ski-Club Vorstandes, bzw. einem vom Vorstand Beauftragten, muss auf Wunsch während der Mietdauer zu eventuellen Kontrollzwecken und/oder Aufsichtszwecken der Zugang gewährt werden. Verweigert dies der Mieter, kann der Vermieter die Nutzung sofort beenden.